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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.07.2008
Aktenzeichen: 5 StR 288/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 288/08

vom 10. Juli 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 2008

beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. Februar 2007 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 und § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass

a) drei Monate der verhängten Freiheitsstrafe zur Entschädigung für die überlange Verfahrensdauer als vollstreckt gelten und

b) die von dem Angeklagten in Dänemark erlittene Freiheitsentziehung im Verhältnis 1:1 auf die hier verhängte Strafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Einwand einer überlangen Verfahrensdauer in der Tatsacheninstanz muss ohne Erfolg bleiben, weil eine zulässige Verfahrensrüge nicht erhoben worden ist. Ein Ausnahmefall, für den der Bundesgerichtshof angenommen hat, das Revisionsgericht habe wegen eines Erörterungsmangels auf die Sachrüge hin einzugreifen (vgl. BGH NStZ 2007, 539), liegt hier nicht vor.

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