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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.10.1998
Aktenzeichen: 5 StR 288/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB, AGGVG


Vorschriften:

StGB § 77b Abs. 2
StGB § 194 Abs. 3
BerlPresseg § 22
BerlPresseg § 23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 288/98

vom

29. Oktober 1998

in der Strafsache

gegen

wegen Verleumdung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 1998 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Dezember 1997 aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verleumdung zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.

A.

Am 14. März 1995 nahm der Angeklagte an einer "Talk-Show" des Fernsehsenders B 1 teil, zu der auch Zuschauer als Studiogäste geladen waren. Als ein Mandant, den der Angeklagte in dessen Strafverfahren vor dem Landgericht Berlin verteidigt hatte, von der Moderatorin der Fernsehshow gefragt wurde, ob er sich im Zusammenhang mit seiner Haftentlassung auf einen "Deal" mit Gericht und Staatsanwaltschaft eingelassen habe, mischte sich der Angeklagte in das Gespräch. Er vertrat die Auffassung, die Richter, die seinen Mandanten verurteilt hätten, hätten durch die rechtswidrige Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft die Rücknahme der Revision seines Mandanten jedenfalls teilweise erzwungen. Ihr Verhalten verstärke den Verdacht, daß hier eine Rechtsbeugung begangen worden sei. Sein Mandant sei Opfer eines Verbrechens. Die Talk-Show wurde life im Abendprogramm des Fernsehsenders B 1 übertragen.

Am 12. Juni 1995 gab die Staatsanwaltschaft dem Präsidenten des Landgerichts als Dienstaufsichtsführendem über die betroffenen Richter Gelegenheit zur Stellung eines Strafantrags wegen der Äußerungen des Angeklagten. Gleichzeitig übersandte sie ihm einen Vermerk des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft in dem gegen den Mandanten des Angeklagten gerichteten Strafverfahren; darin wurden die ehrkränkenden Äußerungen des Angeklagten in der Fernsehshow wörtlich wiedergegeben und die Hintergründe der vom Angeklagten erhobenen Vorwürfe aus der Sicht des Verfassers des Vermerks dargestellt. Der Präsident des Landgerichts befand sich zu jenem Zeitpunkt in Urlaub. In Vertretung stellte der Vizepräsident als ständiger Vertreter des Landgerichtspräsidenten am 22. Juni 1995 wegen der von dem Angeklagten gegen die betroffenen Richter erhobenen "haltlosen Anschuldigungen" gemäß § 194 Abs. 3 StGB Strafantrag. Der Präsident des Landgerichts, der die Fernsehsendung zu keinem Zeitpunkt gesehen hat, erlangte von deren Inhalt erst am 29. Juni 1995 Kenntnis. Hingegen hatte der Vizepräsident die Sendung am 14. März 1995 angesehen, daraufhin jedoch zunächst nichts veranlaßt.

Bereits im Dezember 1994 hatte der Angeklagte gegen die Richter der Strafkammer, die seinen Mandanten später verurteilten, im Zusammenhang mit Haftentscheidungen Strafanzeige wegen Rechtsbeugung und Freiheitsberaubung erstattet. Ein daraufhin gegen die Richter eingeleitetes Ermittlungsverfahren war von der Staatsanwaltschaft am 2. Februar 1995 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die hiergegen namens seines Mandanten gemäß § 172 Abs. 1 StPO eingelegte Beschwerde hatte der Angeklagte am 13. März 1995 begründet und dabei inhaltlich die gleichen Behauptungen aufgestellt wie einen Tag später in der Talk-Show. Aufgrund der Beschwerdebegründung hatte die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gegen die Richter zunächst wieder aufgenommen, das Verfahren am 8. Juni 1995 aber erneut eingestellt. Auch gegen diese Einstellungsverfügung legte der Angeklagte zunächst Beschwerde ein; er nahm diese aber am 7. November 1995 zurück.

Am 12. März 1996 wurde dem Angeklagten die Einleitung eines gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens bekanntgegeben. Am 29. Mai 1996 erfolgte die Erhebung der Anklage, am 16. Oktober 1996 die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Amtsgericht - Strafrichter - und - auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft - am 23. Dezember 1996 vor der großen Strafkammer des Landgerichts. Am 4. September 1997 wurde Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.

B.

Der Strafverfolgung des Angeklagten steht sowohl das Fehlen eines wirksamen Strafantrags entgegen als auch der Umstand, daß die ihm zur Last gelegte Tat verjährt ist.

I.

1. Für die Stellung des nach § 194 Abs. 1 Satz 1 StGB i.V.m. § 187 StGB erforderlichen Strafantrags war neben den von der Ehrkränkung betroffenen Richtern selbst, die keinen Strafantrag gestellt haben, gemäß § 194 Abs. 3, § 77a Abs. 1, 2 StGB der Präsident des Landgerichts als derjenige zuständig, der die Dienstaufsicht über die Richter führt (§ 14 Ziff. 3 AGGVG - Berlin - vom 23. März 1992, GVBl. S. 73). Da die Antragsbefugnis nicht an eine bestimmte Person, sondern an die Funktion des Dienstaufsichtsführenden geknüpft ist, konnte für den Landgerichtspräsidenten auch jederzeit gemäß § 4 Abs. 1, 2 AGGVG der zum ständigen Vertreter bestellte Vizepräsident handeln (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 77a Rdn. 10). Als dieser am 22. Juni 1995 Strafantrag gestellt hat, war die gemäß § 77b Abs. 1 StGB drei Monate betragende Antragsfrist jedoch bereits abgelaufen.

2. Die Antragsfrist beginnt gemäß § 77b Abs. 2 StGB mit der Kenntnis des Antragsberechtigten von Tat und Täter, sofern der Berechtigte tatsächlich und rechtlich in der Lage ist, den Strafantrag zu stellen. Diese Voraussetzungen lagen im Anschluß an die am 14. März 1995 erfolgte Fernsehausstrahlung vor.

a) Zur Kenntnis von Tat und Täter gehört nicht die Gewißheit über sämtliche Einzelheiten des strafrechtlichen Geschehens, sondern lediglich das Wissen von Tatsachen, die einen Schluß auf die wesentlichen Tatumstände und den Täter zulassen. Der Antragsberechtigte muß so viel wissen, daß er in der Lage ist, vom Standpunkt eines besonnenen Menschen zu beurteilen, ob er Strafantrag stellen soll (Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 77b Rdn. 10 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen war dem Vizepräsidenten mit Kenntnis der vom Angeklagten aufgestellten Behauptung, Richter des Landgerichts Berlin hätten aus Furcht vor der Überprüfung eines "unglaublich skandalösen Urteils" durch das Revisionsgericht eine Rechtsbeugung begangen, die Entscheidung über die Stellung des Strafantrags bereits möglich. Weitere Aufklärung über eine etwaige Berechtigung der erhobenen Vorwürfe, die dann sinnvollerweise durch Einholung dienstlicher Äußerungen der betroffenen Richter hätte erfolgen müssen, hat er sich nicht verschafft und damit ersichtlich nicht für erforderlich gehalten. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts bedurfte es für die Kenntnis hier nicht zunächst einer zusammenfassenden Darstellung des strafrechtlich relevanten Geschehens aus der Sicht der Staatsanwaltschaft, verbunden mit der Aufforderung der Anklagebehörde, nunmehr über die Stellung eines Strafantrags zu entscheiden. Vielmehr hätte sich der Vizepräsident - oder nach entsprechender Information durch ihn der Landgerichtspräsident selbst - Detailwissen bei vorhandenem Informationsbedarf nach Kenntnis der ehrkränkenden Äußerung unverzüglich von sich aus beschaffen müssen. Zwar trifft den Antragsberechtigten in der Regel keine Erkundigungspflicht (RGSt 45, 128, 131; Jähnke aaO § 77b Rdn. 7). Die für den unmittelbar Betroffenen oder dessen Angehörige entwickelten Grundsätze können für Dienstvorgesetzte oder Dienstaufsichtsführende aber nur eingeschränkt gelten. Ihr Antragsrecht ist zum einen Ausfluß der Fürsorgepflicht gegenüber den der Dienstaufsicht unterstehenden Personen, zum anderen beruht es darauf, daß durch die Tat die Anstellungsbehörde regelmäßig mitbetroffen ist (BGHSt 7, 256, 260; 9, 265, 266). Unter beiden Gesichtspunkten ist eine alsbaldige Klärung geboten, ob im Interesse des Amtsträgers und/oder der Behörde die Stellung eines Strafantrags geboten ist.

b) Auch wenn das Antragsrecht des § 194 Abs. 1, 3 StGB aus der Funktion des Dienstvorgesetzten oder Dienstaufsichtsführenden abgeleitet ist, setzt "Kenntnis" im Sinne von § 77b Abs. 2 StGB nicht voraus, daß diese dem Funktionsträger gerade in seiner dienstlichen Eigenschaft vermittelt wird. Daß der Vizepräsident die Äußerungen des Angeklagten bei privatem Betrachten einer Fernsehsendung wahrgenommen hat, ist daher für den Beginn der Antragsfrist ebenso unbeachtlich wie der Umstand, daß sich der Landgerichtspräsident nach seiner dienstlichen Äußerung zu jener Zeit zumindest nicht in Urlaub befand, der Vizepräsident zu seiner Vertretung damit möglicherweise aktuell nicht berufen war. Entscheidend ist vielmehr allein, zu welchem Zeitpunkt der Vizepräsident nach Kenntnis des strafrechtlich relevanten Sachverhalts tatsächlich und rechtlich in der Lage war, Strafantrag zu stellen.

c) Tatsächliche Hinderungsgründe für eine Antragstellung des Vizepräsidenten im Anschluß an die Kenntnisnahme von der Tat sind nicht ersichtlich. Als ständiger Vertreter des Landgerichtspräsidenten war er auch rechtlich nicht gehindert, jederzeit nach außen wirksam Strafantrag zu stellen, selbst wenn er im Innenverhältnis gehalten gewesen sein mag, dem Präsidenten die Entscheidung hierüber zu überlassen, wenn kein Verhinderungsfall vorlag. Wann nach Kenntnisnahme von dem Antragsdelikt der Vizepräsident den Landgerichtspräsidenten erstmals vertreten hat, Kenntnis der Straftat und Vertretungsbefugnis im Innenverhältnis mithin zusammenfielen, bedarf daher keiner gerichtlichen Feststellung. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie für die - ebenfalls nicht erforderliche - gerichtliche Nachprüfung des Vertretungsfalles als Wirksamkeitsvoraussetzung für den vom ständigen Vertreter des Dienstaufsichtsführenden gestellten Strafantrag (vgl. insoweit Jähnke aaO § 77a Rdn. 10). Nur so läßt sich eine erhebliche Unsicherheit bei der Fristberechnung vermeiden, die beim Abstellen auf den Vertretungsfall dadurch entstünde, daß der ständige Vertreter den eigentlichen Funktionsträger im Rahmen seiner Justizverwaltungstätigkeit, zu der die Ausübung der Dienstaufsicht gehört (vgl. K. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 21h GVG Rdn. 2), nicht nur bei dessen längerer Abwesenheit, insbesondere infolge Urlaubs oder Krankheit, vertritt, sondern auch bei kurzzeitigen Verhinderungen, ohne daß dies im Einzelfall jeweils dokumentiert werden müßte. Der Fristbeginn muß aber im Interesse der Klarheit über das Vorliegen von Verfahrensvoraussetzungen möglichst eindeutig bestimmbar sein.

Da das Strafantragsrecht des Vizepräsidenten kein eigenständiges Recht ist, sondern aus dem des Landgerichtspräsidenten als Dienstaufsichtsführendem abgeleitet wird, ist dem Landgerichtspräsidenten - wie auch umgekehrt - die Kenntnis seines ständigen Vertreters ohne Rücksicht auf eine entsprechende Information zuzurechnen.

3. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlich begangener falscher Verdächtigung, für die ein Strafantrag nicht erforderlich wäre, kommt hier nicht in Betracht. Dabei kann dahinstehen, ob das Landgericht die Feststellungen zur inneren Tatseite, insbesondere zum Handeln "wider besseres Wissen", rechtsfehlerfrei getroffen hat. Da der Angeklagte die ihm hier zur Last gelegten Behauptungen inhaltlich in gleicher Weise schon in seiner gegen die Richter des Landgerichts gerichteten Strafanzeige vom 19. Dezember 1994 sowie in der Beschwerdebegründung vom 13. März 1995 gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft aufgestellt und damit die Einleitung bzw. Wiederaufnahme strafrechtlicher Ermittlungen bewirkt hatte, waren die Äußerungen in der Talk-Show nicht (mehr) geeignet, ein behördliches Verfahren gegen die Richter herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

II.

Für den Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) gilt nach § 23 Abs. 1 Berliner Pressegesetz vom 15. Juni 1965 - BerlPresseG - (GVBl. 1965, 744) als lex fori § 22 BerlPresseG entsprechend. Danach verjährt die Verfolgung von Straftaten, die mittels eines Druckwerkes begangen werden (sog. Presseinhaltsdelikte i.S.v. § 19 Abs. 1 BerlPresseG) bei Vergehen in sechs Monaten. Die ehrkränkenden Äußerungen des Angeklagten im Rahmen einer Fernsehsendung stellen ein dem "Presseinhaltsdelikt" vergleichbares "Rundfunkinhaltsdelikt" dar; sie unterliegen damit nicht der allgemeinen strafrechtlichen Verjährungsregelung, die für eine Verleumdung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB eine Verjährungszeit von drei Jahren vorsieht, sondern der kurzen presserechtlichen Verjährung.

1. Nach der noch heute von Rechtsprechung und Lehre (vgl. insoweit die Nachweise bei Kühl in Löffler, Presserecht 4. Aufl. § 20 LPG Rdn. 26) im Anschluß an RGSt. 66, 145, 147 für Druckwerke entwickelten Definition liegt ein "Presseinhaltsdelikt" vor, wenn eine Straftat durch Verbreiten eines Druckwerks begangen wird, dessen geistig wirksamer Inhalt die Erklärung enthält, die für den betreffenden Straftatbestand erforderlich ist. Dabei ist es unschädlich, wenn diejenigen Umstände, von denen die Strafbarkeit sonst noch abhängig ist, außerhalb der durch die Presse verbreiteten Erklärung liegen. Ausgehend von dieser Begriffsbestimmung kommt es im vorliegenden Fall für die Annahme eines "Presse-" bzw. "Rundfunkinhaltsdelikts" nicht darauf an, daß subjektive Merkmale wie die Aufstellung der Tatsachenbehauptung "wider besseres Wissen" aus der Fernsehübertragung selbst nicht ersichtlich sind (vgl. BGHSt 26, 40, 44 m.w.N.).

2. Ein Beleidigungsdelikt scheidet als "Presse-" oder "Rundfunkinhaltsdelikt" auch nicht notwendig deshalb aus, weil es - wie hier - von einer Privatperson begangen wird, die nicht der Presse oder dem Rundfunk angehört (vgl. KG JR 1990, 124, 125; Lorz in Erbs/Kohlhaas, LPresseG § 21 Rdn. 26). Dies ergibt sich schon daraus, daß der Wortlaut von § 19 Abs. 1 BerlPresseG ebenso wie der vergleichbarer Regelungen in Landespressegesetzen anderer Bundesländer eine solche Beschränkung nicht enthält (vgl. für Leserbriefe Kühl/Wenzel in Löffler aaO § 24 LPG Rdn. 28).

Angesichts des Ausnahmecharakters der kurzen presserechtlichen Verjährung gegenüber den allgemeinen strafrechtlichen Verjährungsvorschriften bedarf es jedoch gerade bei Straftaten, die von Personen begangen werden, die nicht berufsmäßig in die Herstellung und Verbreitung der genannten Medien eingebunden sind, einer eng an Sinn und Zweck der presserechtlichen Privilegierung ausgerichteten Auslegung. Sie muß den besonderen Verhältnissen im Pressewesen und der Natur der Pressedelikte gerecht werden (BGHSt 26, 40, 43). Diese sind vor allem bedingt durch die Aufgabe der Presse als Mittler der öffentlichen Meinung, durch die meist vorhandene Augenblicksbedingtheit der Nachricht und die Offenkundigkeit einer Rechtsverletzung für Strafverfolgungsorgane (BVerfGE 7, 29, 39). Auf Kundgaben von Privatpersonen, die durch - von diesen Personen unabhängigen - Medien verbreitet werden, treffen diese Besonderheiten nur eingeschränkt in Teilaspekten zu (vgl. Kühl/Wenzel aaO).

Eine Privilegierung durch kurze Verjährungszeiten ist insbesondere dann nicht veranlaßt, wenn Äußerungen strafbaren Inhalts nicht nur den in die Medienproduktion eingebundenen Personen und den Lesern eines Druckwerks bzw. den Zuhörern oder Zuschauern einer Rundfunksendung bekannt werden, sondern sich darüber hinaus an einen weiteren Empfängerkreis richten. Derartige Kundgebungen haben einen eigenen Stellenwert, der in keinem Zusammenhang mit der ungestörten Ausübung der Pressefreiheit steht. Sie stellen daher auch dann keine "Presse-" oder "Rundfunkinhaltsdelikte" dar, wenn der Täter seine Äußerungen in Kenntnis dessen abgibt, daß diese zum Gegenstand einer Berichterstattung in Rundfunk oder Fernsehen gemacht werden, und er den Umstand der dadurch erzielten Breitenwirkung in Art und Inhalt seiner Darstellung einfließen läßt (vgl. BGH NStZ 1996, 492). Eine "auf dem Marktplatz" vor zahlreichem Publikum gehaltene Rede ehrkränkenden Inhalts unterfiele damit nicht etwa der presserechtlichen Verjährung, weil sie vom Fernsehen aufgenommen und übertragen wird. Erfolgt die beleidigende Äußerung dagegen - wie beim Fernsehinterview - zunächst ausschließlich gegenüber mit der Herstellung und Verbreitung eines Druckwerks oder einer Fernsehsendung zwangsläufig befaßten Personen und wird sie erst über die Verbreitung durch die vom Landespressegesetz erfaßten Medien einem breiten Personenkreis bekannt, so erfolgt sie "mittels" eines Druckwerks oder des Rundfunks.

3. Abgrenzungschwierigkeiten treten dann auf, wenn beleidigende Äußerungen - wie hier - vor einem vom Fernsehen hinzugezogenen Publikum erfolgen. Verleiht die Anwesenheit von Zuschauern der Fernsehübertragung den Charakter einer - wenn auch vom Fernsehen initiierten - allgemeinen Unterhaltungsveranstaltung, so unterfallen Straftaten, die vor diesem Publikum begangen werden, nach den oben genannten Grundsätzen nicht der kurzen presserechtlichen Verjährung. Anderes kann jedoch gelten, wenn das Publikum vom Fernsehen gezielt in der Weise eingebunden wird, daß es eine durch Gesprächsbeiträge oder durch spontane - gar vorgegebene - Beifalls- oder Mißfallenskundgebungen bestimmte "Rolle" in der Dramaturgie der Fernsehproduktion übernehmen soll. Anhaltspunkte dafür können unter anderem der Drehort (Fernsehstudio oder Öffentlichkeit) sowie Umfang und Auswahl der Zuschauer sein.

Der hier zu beurteilende Sachverhalt stellt einen Grenzfall dar, bei dem aber jedenfalls der Umstand, daß die "Talk-Show" mit geladenen "Studiogästen" stattfand, für die Wertung der vom Angeklagten begangenen Straftat als "Rundfunkinhaltsdelikt" spricht.

4. Damit kommt hier die presserechtliche Verjährungfrist von sechs Monaten zur Anwendung, die an sich mit der Ausstrahlung der Sendung am 14. März 1995 begonnen hätte. Jedoch besteht die Besonderheit, daß wegen der vom Angeklagten in der "Talk-Show" behaupteten Rechtsbeugung, die die Richter des Landgerichts im Zusammenhang mit den seinen Mandanten betreffenden Haftentscheidungen begangen haben sollen, aufgrund des Schriftsatzes des Angeklagten vom 13. März 1995 gegen die Richter (erneut) ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren lief. Dieses endete endgültig erst mit der Rücknahme der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Juni 1995, die der Angeklagte im Auftrag seines Mandanten am 7. November 1995 erklärte. Bis zum Abschluß dieses Verfahrens am 7. November 1995 ruhte gemäß § 154e Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 StPO die Verfolgung der dem Angeklagten zur Last gelegten qualifizierten Beleidigung. Als mit der Bekanntgabe der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens an den Beschuldigten am 8. März 1996 die Verjährung erstmals gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB unterbrochen wurde, war daher auch die kurze presserechtliche Verjährungsfrist von sechs Monaten noch nicht abgelaufen. Weitere Unterbrechungen erfolgten jeweils rechtzeitig durch die Erhebung der Anklage und die Eröffnung des Hauptverfahrens, zuletzt am 23. Dezember 1996. Die nächstfolgende Handlung, die gemäß § 78c Abs. 1 Nr. 8 StGB geeignet gewesen wäre, die Verjährung zu unterbrechen, fand jedoch erst am 4. September 1997, mithin nach Ablauf der presserechtlichen Verjährung statt.

III.

Auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen scheidet ein Freispruch des Angeklagten aus Rechtsgründen, auf den der Senat durchentscheiden könnte, schon deshalb aus, weil eine "wider besseres Wissen" aufgestellte ehrkränkende Behauptung allenfalls in hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen (vgl. die Nachweise bei Tröndle, StGB 48. Aufl. § 193 Rdn. 3) durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt sein könnte. Soweit die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge die Feststellungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite in tatsächlicher Hinsicht angreift, könnten etwaige Rechtsfehler nur zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht zum Zwecke einer insoweit erneut vorzunehmenden Beweisaufnahme führen. Bei dieser Fallgestaltung hat beim Fehlen von Prozeßvoraussetzungen die Einstellung des Verfahrens den Vorrang vor einer Sachentscheidung (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 260 Rdn. 49 ff.).



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