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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.10.2009
Aktenzeichen: 5 StR 289/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 27. Oktober 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 8. Januar 2009 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Adhäsions- und Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die ungewöhnlich nachlässigen, mit mehreren Widersprüchen behafteten Bestimmungen der Tatzeiten bei dem Nebenkläger J. haben sich angesichts der letztlich ausreichenden Konkretisierung des Schuldspruchs im Ergebnis ebensowenig zu Lasten des Angeklagten ausgewirkt wie einzelne bedenkliche, allzusehr an der Überzeugung des Landgerichts von der Begehung weiterer, nicht ausgeurteilter Taten orientierte Erwägungen bei der Begründung des Gesamtstrafenausspruchs.
Ende der Entscheidung
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