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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 291/07
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 291/07

vom 13. September 2007

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007

beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. September 2006 dahingehend abgeändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und fünf Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der im Revisionsrechtszug entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.

Gründe:

Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelfreiheitsstrafen um jeweils drei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe - geringfügig über dessen Antrag hinaus - um fünf Monate angemessen herab. Die zögerliche Behandlung der Sache - bei der es sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls zudem um eine Haftsache handelte - zwischen Eingang der Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt ist zwar kaum verständlich, führt jedoch noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.

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