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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 291/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. September 2006 dahingehend abgeändert, dass die Gesamtfreiheitsstrafe auf drei Jahre und fünf Monate herabgesetzt wird (§ 354 Abs. 1a Satz 2 StPO).
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um ein Fünftel ermäßigt und der Staatskasse ein Fünftel der im Revisionsrechtszug entstandenen gerichtlichen Auslagen und notwendigen Auslagen des Angeklagten auferlegt.
Gründe:
Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelfreiheitsstrafen um jeweils drei Monate und die Gesamtfreiheitsstrafe - geringfügig über dessen Antrag hinaus - um fünf Monate angemessen herab. Die zögerliche Behandlung der Sache - bei der es sich bis zur Außervollzugsetzung des Haftbefehls zudem um eine Haftsache handelte - zwischen Eingang der Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht und der Übersendung der Akten an den Generalbundesanwalt ist zwar kaum verständlich, führt jedoch noch nicht zu einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
Ende der Entscheidung
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