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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 292/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 2 | |
StPO § 154a Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 beschlossen:
Tenor:
1. Hinsichtlich des Falles 67 der Urteilsgründe wird das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.
2. Bezüglich der Fälle 1 bis 59 und 66 der Urteilsgründe wird gemäß § 154a Abs. 2 StPO die Verfolgung auf den Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes (§ 176 StGB) beschränkt.
3. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Februar 2000 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
4. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
5. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Juni 2000 verwiesen. Im übrigen bemerkt der Senat:
Ungeachtet der maßvoll bemessenen Bestrafung vermag der Senat letztlich nicht sicher auszuschließen, daß der Strafausspruch nach der mit Rücksicht auf Teilverjährung vorgenommenen Beschränkung hier im Ergebnis noch etwas milder bemessen werden könnte.
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei der hier vorgenommenen Beschränkung des Schuldspruches nicht. Der neue Tatrichter wird Einzelstrafen und Gesamtstrafe auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie ergänzt werden können, zu treffen haben.
Ende der Entscheidung
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