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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.09.2006
Aktenzeichen: 5 StR 292/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 292/06

vom 28. September 2006

in der Strafsache

gegen

wegen fahrlässiger Tötung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006

beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten J. wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 22. Februar 2006 gewährt.

Die Revisionen der Angeklagten J. und G. gegen das oben genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Angeklagten werden nicht dadurch beschwert, dass sie nicht wegen Körperverletzung mit Todesfolge und Misshandlung Schutzbefohlener verfolgt und verurteilt worden sind.

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