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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2008
Aktenzeichen: 5 StR 293/08
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 55 | |
StGB § 57 Abs. 1 Satz 2 | |
StGB § 57a | |
StGB § 57a Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. Juli 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 9. Februar 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Ein - in Modifizierung früherer Rechtsprechung (vgl. BGH NStZ 1999, 579, 581) - grundsätzlich erwägenswerter Härteausgleich im Wege der Vollstreckungslösung bei der lebenslangen Freiheitsstrafe (vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860, 863, zum Abdruck in BGHSt 52, 124 bestimmt; BGHSt 52, 48, 56 f.) im Blick auf erledigte und daher nicht nach § 55 StGB einbeziehungsfähige spätere Bestrafungen des Angeklagten kam nicht in Betracht. Es hätte ohne den die Unanwendbarkeit des § 55 StGB begründenden Zeitablauf im Rahmen einer Einbeziehung späterer Strafen und überhaupt bei zeitnäherer Aburteilung auf der Hand gelegen, gegen den gewichtig vorbelasteten Angeklagten die besondere Schwere der Schuld gemäß § 57a StGB festzustellen. Die entgangene Einbeziehung nach § 55 StGB kann jedoch im Vollstreckungsverfahren gemäß § 57a Abs. 1 Satz 2, § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB bedeutsam werden (vgl. dazu auch BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 29. Januar 2007 - 2 BvR 2025/06).
Ende der Entscheidung
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