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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.10.1998
Aktenzeichen: 5 StR 294/98
Rechtsgebiete: StPO, AO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 | |
AO § 373 Abs. 2 Nr. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Oktober 1998
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Schmuggels u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 1998 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. Dezember 1997 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, daß der Angeklagte des gewerbsmäßigen Schmuggels in 65 Fällen schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen gewerbs- und bandenmäßigen Schmuggels in 33 Fällen sowie wegen gewerbsmäßigen Schmuggels in 32 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit Sach- und Verfahrensrügen. Die Revision bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
Der Erörterung bedarf nur folgendes:
Die Verfahrensrüge, die Angaben des Angeklagten bei seiner ersten polizeilichen Vernehmung und der darauf bezugnehmenden richterlichen Vernehmung hätten nicht verwertet werden dürfen, weil das Recht des Angeklagten auf Zuziehung eines Verteidigers in einer gegen ein faires Verfahren verstoßenden Weise beschränkt worden sei, entspricht nicht den Voraussetzungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Hierfür hätte es - neben der regelmäßig erforderlichen Angabe des Inhalts der jeweiligen Vernehmungen - einer Schilderung sämtlicher Umstände bedurft, die für das Zustandekommen der Aussagebereitschaft von Bedeutung sein können. Dazu gehört insbesondere die Mitteilung, ob auf den vom Beschuldigten erklärten Wunsch auf Zuziehung eines Verteidigers die Vernehmung unterbrochen worden ist (was hier ausweislich des Vernehmungsprotokolls geschehen ist), welchen Inhalt die im Anschluß daran geführten Gespräche zwischen Beschuldigtem und Vernehmungsbeamten im einzelnen hatten und ob der Beschuldigte vor der Vernehmung erneut auf sein Recht auf Zuziehung eines Verteidigers hingewiesen worden ist oder ob Umstände ersichtlich waren, aus denen sich ergibt, daß sich der Beschuldigte dieses Rechts zweifelsfrei bewußt war (vgl. insoweit BGHSt 42, 15 ff.; 170 ff.).
Auch die Sachrüge bleibt im Ergebnis erfolglos. Zwar wird ein vom Landgericht angenommenes bandenmäßiges Handeln im Sinne des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO von den Feststellungen nicht getragen, da es ein zeitliches und örtliches Zusammenwirken der Bandenmitglieder während des Schmuggels im engeren Sinne voraussetzt (Senat, Urteil vom 21. Juli 1998 - 5 StR 174/98 -; Voß in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 4. Aufl. § 373 Rdn. 37 m.w.N.).
Durch diesen Rechtsfehler wird der Angeklagte jedoch nicht beschwert. Die Voraussetzungen des § 373 AO hat er jedenfalls in der Tatbestandsalternative des gewerbsmäßigen Handelns erfüllt, so daß das Landgericht von einem zutreffenden Strafrahmen ausgegangen ist. Innerhalb dieses Strafrahmens durfte es auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 373 Abs. 2 Nr. 3 AO zu Lasten des Angeklagten berücksichtigen, daß dieser die Straftaten im Rahmen einer von ihm aufgebauten und angeführten Schmugglerorganisation begangen hat. Der Senat schließt daher - zumal angesichts der maßvollen Einzelstrafen und Gesamtstrafe - aus, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung noch mildere Strafen verhängt hätte.
Ende der Entscheidung
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