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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 28.11.2000
Aktenzeichen: 5 StR 299/00
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 244 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 299/00

vom

28. November 2000

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen räuberischer Erpressung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 27. und 28. November 2000 in der Sitzung vom 28. November 2000, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

Richter Basdorf, Richterin Dr. Tepperwien, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause als beisitzende Richter,

Richterin am Landgericht als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt G als Verteidiger des Angeklagten P ,

Rechtsanwalt D als Verteidiger der Angeklagten Pi ,

Rechtsanwältin B als Vertreterin des Nebenklägers Gr ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. Januar 2000 werden auf seine Kosten verworfen.

Der Nebenkläger hat die den Angeklagten durch seine Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf der gemeinschaftlichen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die hiergegen gerichteten Revisionen des Nebenklägers, mit denen er das Verfahren beanstandet und die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleiben ohne Erfolg.

1. Die Rügen, mit denen eine Verletzung der nach § 244 Abs. 2 StPO gebotenen Aufklärungspflicht beanstandet wird, sind unzulässig, da sie nicht der in § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form genügen.

a) Der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend macht, muß die den Mangel begründenden Tatsachen so vollständig und genau angeben, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begründungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen zutreffen. Danach setzt eine zulässige Aufklärungsrüge nicht nur die Benennung eines bestimmten Beweismittels und eines bestimmten Beweisergebnisses voraus, sondern es bedarf auch der Darlegung der Umstände und Vorgänge, die für die Beurteilung der Frage, ob sich dem Gericht die vermißte Beweiserhebung aufdrängen mußte, bedeutsam sein könnten (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 - Aufklärungsrüge 6 m.w.N.). Daran fehlt es hier bei mehreren Rügen:

Soweit die Revision geltend macht, das Landgericht hätte das Zustandekommen von Verletzungen des Nebenklägers mittels eines Elektroschockgeräts durch Vernehmung des den Nebenkläger am Tattage behandelnden Arztes sowie durch die Anhörung eines gerichtsmedizinischen Sachverständigen näher aufklären müssen, und hierbei auf Lichtbilder von den Verletzungen sowie den schriftlichen Arztbericht des Unfallarztes verweist, hätten Arztbericht und Lichtbilder in die Revisionsbegründung aufgenommen werden müssen. Da dies nicht erfolgt ist, vermag der Senat nicht zu beurteilen, ob die genannten Urkunden bzw. die Lichtbilder das Landgericht zu weiteren Beweiserhebungen hätten drängen müssen.

An einem entsprechenden Mangel leidet auch die Rüge, das Landgericht habe die Einholung (weiterer) daktyloskopischer Gutachten unterlassen, denn das Gutachten des Landeskriminalamtes vom 31. August 1998, an das die Revision anknüpft, wird dem Senat nicht im einzelnen mitgeteilt.

Für die Zulässigkeit der Rüge, das Landgericht hätte durch ein psychologischen Sachverständigen feststellen lassen müssen, daß die Unterschriften unter zwei Schriftstücken unter Zwang geleistet wurden, fehlt es an der Vorlage der jeweiligen Schriftstücke.

b) Die Rüge, das Landgericht sei Widersprüchen, die sich bereits aus Inhalt und äußerem Erscheinungsbild einer schriftlichen Vergleichsvereinbarung ergäben, nicht in der gebotenen Form nachgegangen, entbehrt einer konkreten Beweisbehauptung. Im übrigen kann die Nichtausschöpfung der vom Tatrichter benutzten Beweismittel, insbesondere das hier beanstandete Fehlen von Vorhalten, mit der Revision nicht zulässig gerügt werden, da die Überprüfung des geltend gemachten Verfahrensfehlers eine im Revisionsverfahren nicht statthafte Rekonstruktion der tatrichterlichen Hauptverhandlung voraussetzen würde (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 82 m.w.N.).

2. Auch eine Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrüge läßt keine die Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler erkennen.

a) Das Landgericht hat die Einlassung der Angeklagten Pi für glaubhaft erachtet, weil sie nicht nur in sich folgerichtig war, sondern auch in wesentlichen Teilen - Kündigung von zwei Lebensversicherungen und Erhöhung eines Überziehungskredits in engem zeitlichen Zusammenhang mit der von der Angeklagten behaupteten beabsichtigten Schuldentilgung beim Nebenkläger - durch objektive Beweismittel gestützt worden ist.

Daneben hat die Strafkammer für die Feststellung, daß die Angeklagte und der Nebenkläger sich - entgegen der Aussage des Nebenklägers - telefonisch auf eine einmalige Zahlung von 12.000 DM geeinigt hatten, unter anderem als Indiz herangezogen, daß die Angeklagte ihren mitangeklagten Lebensgefährten P am Tattage mit dem "gesamten Geld " zum Nebenkläger geschickt hatte. Diese Überlegung stellt entgegen der Auffassung der Revision keinen unzulässigen Zirkelschluß dar, weil sie nicht allein auf den Angaben der Angeklagten beruht. Vielmehr war zum einen durch objektive Beweismittel belegt, daß die Angeklagte zeitnah einen entsprechenden Geldbetrag von ihrem Bankkonto abgehoben hatte. Zum anderen hatte der Nebenkläger zeugenschaftlich ausgesagt, der Mitangeklagte P habe ihm in seiner, des Nebenklägers Wohnung, einen Geldumschlag gezeigt, das Geld aber wieder weggesteckt (UA S. 8). Ersichtlich hat das Landgericht aus diesen beiden Umständen den naheliegenden Schluß gezogen, daß die Angeklagte Pi die von ihrem Konto abgehobenen 12.000 DM am Tattag dem Mitangeklagten auch tatsächlich ausgehändigt hat. Daß das Landgericht an diese Feststellung weitere Schlußfolgerungen anknüpft, ist nicht zu beanstanden.

b) Auch der Freispruch des Angeklagten P läßt Rechtsfehler nicht erkennen. Als Beweismittel dafür, daß der Angeklagte P den Nebenkläger gemeinsam mit einem unbekannten Mittäter unter anderem unter Einsatz eines Elektroschockgeräts gezwungen haben soll, einen Vergleich über 12.000 DM zu unterschreiben und den Erhalt des - dem Nebenkläger vorenthaltenen - Geldbetrages zu quittieren, steht nur die Aussage des Nebenklägers zur Verfügung. Zwar erscheint diese in sich plausibel und wird gestützt durch Verletzungen, die der Nebenkläger bei Anzeigenerstattung aufwies. Gegen die Glaubwürdigkeit des Nebenklägers sprach aber, daß er im Rahmen des Zivilprozesses, der Hintergrund der den Angeklagten zur Last gelegten Taten ist, zu seinen Vermögensverhältnissen unwahre Angaben gemacht hat und daß seine Behauptung, es habe keine telefonische Einigung über eine Zahlung von 12.000 DM gegeben, widerlegt worden ist. Angesichts dieser unwahren Angaben in wesentlichen Details hätte es für eine Verurteilung des Angeklagten P aussagekräftiger Indizen außerhalb der Aussage des Belastungszeugen bedurft (vgl. BGHR StPO § 261 - Beweiswürdigung 15). Daß das Landgericht die Verletzungen des Nebenklägers hierfür nicht als ausreichend erachtet hat, stellt angesichts der Geringfügigkeit der Verletzungen und des Fehlens signifikanter Merkmale, die auf eine bestimmte Art der Beibringung schließen lassen, keinen Rechtsfehler dar.

Damit durfte das Landgericht die Angeklagten freisprechen, ohne daß es hierfür auf die übrigen - nicht durchweg überzeugenden - Hilfserwägungen ankäme.

Ende der Entscheidung

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