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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 3/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
2. August 2000
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. August 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten D und Di gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 22. Juli 1999 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes:
1. Soweit die Revisionen der Angeklagten Fehler bei der Zuordnung der von dem Angeklagten D und seinem Bruder L in der GdbR D /Di erzielten Schwarzeinnahmen auf die beiden Brüder beanstanden, zeigen sie keine die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Für die Personengesellschaft waren von den Geschäftsführern (vgl. § 34 AO) einheitliche Gewerbesteuer- (§ 5 Abs. 1 Satz 3 GewStG) und Umsatzsteuererklärungen (§§ 2, 18 UStG) sowie Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Feststellung des gesamten der Einkommensteuer unterliegenden Gesellschaftsgewinns (§ 180 Abs. 1 Nr. 2 lit a, § 179 Abs. 2 AO) abzugeben. Auf die Frage, in welcher Höhe jeder der beiden Brüder die Schwarzeinnahmen letztlich behalten sollte, kommt es hierbei nicht an. Soweit das Landgericht auf die Abgabe unrichtiger bzw. unvollständiger Einkommensteuererklärungen durch die Angeklagten abgestellt hat, ist zwar die Feststellung der auf den Angeklagten D entfallenden Gewinnanteile nicht entbehrlich. Insoweit ist jedoch die Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Besteuerungsgrundlagen in zulässiger Weise durch Schätzung (vgl. hierzu BGHSt 36, 320, 328; 38, 186, 193; 40, 374, 376) ermittelt hat, rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Soweit das Landgericht bei der Einkommensteuerhinterziehung für das Jahr 1991 von einem geringfügig zu hohen Hinterziehungsschaden ausgegangen ist, weil es bei der Berechnung der Steuerverkürzung als Vergleichsbetrag nicht den von der Betriebsprüfung festgestellten erhöhten Gewinn (vgl. UA S. 18) herangezogen hat, schließt der Senat angesichts der insgesamt milden Strafen aus, daß sich dies im Strafmaß ausgewirkt hat.
Ende der Entscheidung
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