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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.2005
Aktenzeichen: 5 StR 3/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 154 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 24. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten D wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 9. März 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen Einschleusens von Ausländern (Fall II 1 b der Urteilsgründe) verurteilt wurde,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in Tateinheit mit Menschenhandel und wegen Einschleusens von Ausländern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat insoweit Erfolg, als die Verurteilung im Fall II 1 b der Urteilsgründe keinen Bestand haben kann; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch wegen (gewerbsmäßigen) Einschleusens von Ausländern (§ 92a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1; § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) gegen den Angeklagten, der pornografische Bilder seiner aus Osteuropa stammenden Verlobten gegen Entgelt in ein "Internet-Sexportal" eingestellt hat, begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat den ausländerrechtlichen Status der Verlobten des Angeklagten nicht geklärt. Ebenso wenig hat es festgestellt, inwieweit die von der Verlobten gemachten Aufnahmen sich für diese überhaupt als Erwerbstätigkeit darstellten, die geeignet gewesen wäre, ihren möglicherweise rechtswidrigen Aufenthalt in Deutschland zu stabilisieren.
Die Aufhebung dieser Verurteilung zieht den Wegfall der Gesamtstrafe nach sich. Es wird sich die Anwendung des § 154 Abs. 2 StPO mit der Folge aufdrängen, dass der Angeklagte allein wegen des schwereren zweiten Tatvorwurfs zur Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt bleibt.
Ende der Entscheidung
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