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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 301/99
Rechtsgebiete: StPO, BtMG, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 | |
StGB § 46 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die strafschärfende Erwägung des Tatrichters, das Handeltreiben stelle "unter den Tatmodalitäten des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine besonders schwerwiegende Begehungsform des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln" dar, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Der Senat verneint - entsprechend seiner ständigen Spruchpraxis im Rahmen der Anwendung des § 349 Abs. 2 StPO zu ähnlichen Erwägungen - einen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB (vgl. Anfragebeschluß vom heutigen Tage - 5 StR 316/99 -). Abgesehen davon, daß sich die Formulierung des Tatrichters im vorliegenden Fall von derjenigen abhebt, die der 4. Strafsenat in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmten Urteil vom 11. Februar 1999 - 4 StR 657/98 - (NJW 1999, 1724) beanstandet hat, schließt der Senat hier angesichts der weiteren besonders gewichtigen Straferschwerungsgründe aus, daß die erkannte Strafe ohne jene Erwägung milder bemessen worden wäre.
Ende der Entscheidung
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