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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 5 StR 302/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 19. August 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. März 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat:
Muss zur Entschädigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein bezifferter Teil der Strafe zur Kompensation als vollstreckt erklärt werden, so ist Bezugspunkt nur die gebildete Gesamtstrafe. Die jeweiligen Einzelstrafen stehen dafür nicht zur Verfügung, weil nur die Gesamtstrafe Grundlage der Vollstreckung ist (BGHSt 52, 124, 147).
Ende der Entscheidung
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