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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.08.2009
Aktenzeichen: 5 StR 302/09
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 19. August 2009

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. März 2009 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Muss zur Entschädigung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung ein bezifferter Teil der Strafe zur Kompensation als vollstreckt erklärt werden, so ist Bezugspunkt nur die gebildete Gesamtstrafe. Die jeweiligen Einzelstrafen stehen dafür nicht zur Verfügung, weil nur die Gesamtstrafe Grundlage der Vollstreckung ist (BGHSt 52, 124, 147).



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