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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.11.2006
Aktenzeichen: 5 StR 303/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. November 2006
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006 beschlossen:
Tenor:
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
2. Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 21. Juli 2006 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
3. Der Angeklagte T. und der Nebenkläger haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Gründe:
Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
Ende der Entscheidung
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