Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 304/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 304/03

vom 29. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 18. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Angesichts der Anlaßtat und der beiden einschlägigen Vortaten und ihres weiten zeitlichen Auseinanderliegens wird bei der Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Maßregel und der Ausgestaltung ihres Vollzuges dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) besondere Beachtung zu widmen sein.

Ende der Entscheidung

Zurück