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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2007
Aktenzeichen: 5 StR 304/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StPO § 473 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 304/06 (alt: 5 StR 299/03)
vom 10. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2007
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28. November 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen, jedoch wird die Gebühr um ein Viertel ermäßigt. Je ein Viertel der gerichtlichen Auslagen im Revisionsverfahren und der dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tage - 5 StR 305/06 - gegen den nach Verfahrenstrennung etwas später abgeurteilten früheren Mitangeklagten M. auf dessen Revision den Strafausspruch reduziert, und zwar wegen der auch hier unterbliebenen gebotenen Relativierung des den geschädigten Konzern tatsächlich nicht unmittelbar treffenden Untreueschadens, zudem angesichts des auch im hier angefochtenen Urteil zu niedrig angegebenen großen zeitlichen Abstandes von zehn Jahren zwischen dem Beginn des mit vielfältigen Belastungen für den Angeklagten verbundenen Ermittlungsverfahrens und der endgültigen erstinstanzlichen Aburteilung. Aus denselben Gründen reduziert der Senat auch gegen den durch das Verfahren kaum minder belasteten Beschwerdeführer die allein neu festzusetzende Einzelfreiheitsstrafe wegen Untreue um zwei Monate (auf zehn Monate) und die Gesamtfreiheitsstrafe, wie aus dem Tenor ersichtlich, um das gleiche Maß.
Zur unbedingt gebotenen Vermeidung weiterer Verfahrensverlängerung nimmt der Senat die begrenzte Strafreduzierung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vor. Über die Folgeentscheidungen (§ 268a StPO) hat das Landgericht auf der abgeänderten Grundlage neu zu befinden. Die einheitliche Kostenentscheidung für die Revisionsinstanz folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.
Ende der Entscheidung
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