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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 09.11.1999
Aktenzeichen: 5 StR 304/99
Rechtsgebiete: StPO, JGG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
JGG § 74
StGB § 239b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 304/99

vom

9. November 1999

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 1999

beschlossen:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten S , H und W gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. September 1998 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Die Angeklagten H und W haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten S die Kosten und gerichtlichen Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe:

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Besetzungsrüge des Angeklagten H ist schon deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Aussetzungsbeschluß der großen Strafkammer 4 vom 14. April 1998 und der Vermerk der Präsidialabteilung über die Gründe der Einrichtung der großen Hilfsstrafkammer 4a nicht mitgeteilt werden.

Sie ist zudem wie die nahezu gleichlautende Besetzungsrüge des Angeklagten W auch deshalb unzulässig, weil weitere den behaupteten Mangel enthaltende Tatsachen nicht mitgeteilt werden: So fehlt zum einen der Aktenvermerk des Vorsitzenden der großen Strafkammer 4 vom 2. April 1998, auf den dieser in seinem Aktenvermerk vom 24. April 1998 und in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1998 ergänzend Bezug nimmt. Zum andern verweist der Vorsitzende der großen Strafkammer 4 in seinem Aktenvermerk vom 24. April 1998 darauf, daß die Kammer "zur Zeit 2 Schwurgerichtssachen" und Anfang Juni "eine Berufungssache (Haftsache)" verhandle. Darauf bezieht sich auch der Beschluß der großen Hilfsstrafkammer 4a vom 12. Mai 1998, in welchem auf die "Überlastung" der großen Strafkammer 4 "mit anderen bereits terminierten (Haft-)Sachen" abgehoben wird. Da die dort angesprochene Belastungssituation und Terminierung der großen Strafkammer 4 von beiden Revisionen nicht näher mitgeteilt wird, ist es dem Senat nicht möglich zu prüfen, ob die Übertragung des vorliegenden Verfahrens an die große Hilfsstrafkammer 4a sachgerecht war (vgl. BGHSt 44, 161 und die Nichtannahmebeschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - Kammer - vom 11. August 1998 - 2 BvR 1493/98, 2 BvR 1615/98 und 2 BvR 1616/98 -).

Bei den hier vorliegenden Taten - mehrfache brutale Gruppenvergewaltigungen an den 15 bzw. 16 Jahre alten Geschädigten, teilweise unter Verwirklichung des Tatbestandes des § 239b StGB (UA S. 24) - ist die Annahme eines minder schweren Falles beim Angeklagten H rechtsfehlerhaft; dies beschwert den Angeklagten jedoch nicht. Entsprechendes gilt für den verfehlten (vgl. BGH, Beschluß vom 22. Dezember 1998 - 3 StR 587/98 -) Strafmilderungsgrund, die Angeklagten hätten andere Wertmaßstäbe gehabt, sowie für die Folgerung, die Angeklagten hätten möglicherweise angenommen, "den Geschädigten mache der Geschlechtsverkehr nicht allzuviel aus" (UA S. 104).

Ende der Entscheidung

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