Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: 5 StR 306/03 (1)
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 306/03

vom 4. Mai 2004

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004 beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Rechtsanwalts R vom 16. Oktober 2003, ihn den Nebenklägern M L , L J und P J als Nebenklägervertreter beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die genannten Nebenkläger werden bereits von Rechtsanwalt G vertreten, der vom Landgericht Berlin mit Beschluß vom 17. Juli 2000, 26. Juli 2000 und 21. August 2000 beigeordnet wurde. Rechtsanwalt G hat auf telefonische Nachfrage erklärt, daß das Mandatsverhältnis unverändert fortbesteht.

Rechtsanwalt R hat trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Nachfrage weder Vollmachten der Nebenkläger vorgelegt noch Gründe dargelegt, die seine Beiordnung rechtfertigen könnten.

Ende der Entscheidung

Zurück