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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.05.2004
Aktenzeichen: 5 StR 306/03
(1)
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
- |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Mai 2004
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2004 beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Rechtsanwalts R vom 16. Oktober 2003, ihn den Nebenklägern M L , L J und P J als Nebenklägervertreter beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die genannten Nebenkläger werden bereits von Rechtsanwalt G vertreten, der vom Landgericht Berlin mit Beschluß vom 17. Juli 2000, 26. Juli 2000 und 21. August 2000 beigeordnet wurde. Rechtsanwalt G hat auf telefonische Nachfrage erklärt, daß das Mandatsverhältnis unverändert fortbesteht.
Rechtsanwalt R hat trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Nachfrage weder Vollmachten der Nebenkläger vorgelegt noch Gründe dargelegt, die seine Beiordnung rechtfertigen könnten.
Ende der Entscheidung
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