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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 307/07
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlicher Körperverletzung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Das Revisionsverfahren hat durch wirksame Rücknahme der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. Dezember 2006 seine Erledigung gefunden.
Gründe:
Zur Begründung wird auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Bedingung, die eine Rücknahme der Revision unzulässig machen könnte, ist dem Schreiben des Angeklagten vom 2. April 2007 nicht zu entnehmen. Der Hinweis auf eine Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung wäre allenfalls als ein Motivirrtum zu werten, der jedoch ohne Einfluss auf die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ist (vgl. BGH NStZ-RR 2004, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 2 Rücknahme 2).
Ende der Entscheidung
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