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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 15.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 311/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 338 Nr. 3 | |
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
15. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Rechtsbeugung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. August 2000, an der teilgenommen haben:
Vorsitzende Richterin Harms, Richter Häger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter,
Vorsitzender Richter am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Januar 2000 werden verworfen.
Die Angeklagte hat die Kosten ihrer Revision, die Staatskasse diejenigen der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte, eine in Politstrafsachen tätig gewesene Staatsanwältin der DDR, wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen fünf Fällen der Beihilfe hierzu zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; von weiteren fünf entsprechenden Anklagevorwürfen hat das Landgericht die Angeklagte aus Rechtsgründen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die sich - nur insoweit vom Generalbundesanwalt vertreten - gegen die Freisprüche, ferner auch gegen den Strafausspruch wendet, bleibt ebenso erfolglos wie die Revision der Angeklagten.
Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Verfahrensrüge der Angeklagten nach § 338 Nr. 3 StPO scheitert mangels Mitteilung der dienstlichen Äußerungen der Richter zu dem - in der Sache abwegigen - Ablehnungsgesuch bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Das angefochtene Urteil hält auch sachlichrechtlicher Überprüfung umfassend stand. Die hierzu erhobenen Einwände beider Revisionen sind durchweg unbegründet.
Das Landgericht hat die für die Beurteilung der angeklagten Fälle maßgeblichen Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur BGHR StGB § 336 - DDR-Recht 14 - 17, 29 m.w.N.) bei den Schuldsprüchen in jeder Beziehung zutreffend angewendet. Aufgrund der festgestellten Sachverhaltsausgestaltungen war es in den Fällen der Freisprüche jeweils mindestens vertretbar, wegen Fallbesonderheiten keine offensichtlich menschenrechtswidrige Überdehnung des DDR-Strafrechts oder überharte Bestrafung anzunehmen; das Revisionsgericht nimmt die tatrichterliche Wertung hierzu in sämtlichen Fällen hin.
Auch der Rechtsfolgenausspruch gibt auf beide Rechtsmittel keinen Anlaß zum revisionsgerichtlichen Eingreifen. Die Einzelstrafaussprüche enthalten ersichtlich keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Auch durchgreifende Rechtsfehler zu ihrem Vorteil sind - schon im Blick auf den bei der Sanktionierung gleichgelagerter Serienstraftaten entscheidenden Gesamtstrafausspruch, den die Staatsanwaltschaft selbst nicht für beanstandenswert hält - nicht festzustellen. Angesichts des Gesamtgewichts der abgeurteilten Taten und vor dem Hintergrund der überaus milde bemessenen Einzelstrafen ist hinsichtlich des Gesamtstrafausspruchs auch nicht zu besorgen, daß im Ergebnis zum Nachteil der Angeklagten der bis zur Anklageerhebung verstrichene überaus lange Zeitablauf nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre (vgl. dazu BGHR StGB § 339 - Staatsanwalt 2).
Ende der Entscheidung
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