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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.08.2003
Aktenzeichen: 5 StR 311/03
Rechtsgebiete: StGB
Vorschriften:
StGB § 63 | |
StGB § 67d Abs. 2 | |
StGB § 67e |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 13. August 2003
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. August 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. April 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB), welcher der Anordnung der Unterbringung nach § 63 StGB hier nicht entgegensteht, wird bei den nach § 67d Abs. 2, § 67e StGB zu treffenden Entscheidungen angesichts des Gewichts der Anlaßtaten besondere Aufmerksamkeit zu widmen sein (vgl. BVerfGE 70, 297).
Ende der Entscheidung
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