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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2007
Aktenzeichen: 5 StR 311/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. September 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2007
beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. August 2007 gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der mit Schriftsatz seines Verteidigers Rechtsanwalt K. vom 1. Juni 2006 vorgetragenen Verfahrensrügen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (vgl. auch BGHR StPO § 44 Verfahrensrüge 11; BGH StV 2006, 461).
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 8. Februar 2007 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Wiedereinsetzung sowie die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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