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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.07.2003
Aktenzeichen: 5 StR 312/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 312/03

vom 30. Juli 2003

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juli 2003 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Januar 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 28. Juli 2003 sowie das Schreiben des Angeklagten und seiner Ehefrau vom gleichen Tag haben vorgelegen.



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