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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 5 StR 313/04
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 29. September 2004
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 5. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO - mit folgender Maßgabe gemäß § 349 Abs. 4 StPO - als unbegründet verworfen: Der angeordnete Verfall von Wertersatz erfolgt in Höhe von 72.245,54 €.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Mit der gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgenden Änderung des als Wertersatz für verfallen erklärten Geldbetrages trägt der Senat - auch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - dem Rechnung, daß das Landgericht in den Urteilsgründen den im Urteilstenor genannten Verfallsbetrag von 87.660,99 € substantiiert mit einem Rechenfehler erklärt und rechtsfehlerfrei einen Verfallsbetrag von 72.245,54 € bestimmt hat.
Der Senat weist auf folgendes hin: Weder die Dauer der Untersuchungshaft noch die Dauer der Hauptverhandlung kann zu dem Gebot führen, die Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe in numerisch bestimmter Weise herabzusetzen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).
Ende der Entscheidung
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