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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 29.09.2004
Aktenzeichen: 5 StR 313/04
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 313/04

vom 29. September 2004

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2004 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 5. Januar 2004 wird nach § 349 Abs. 2 StPO - mit folgender Maßgabe gemäß § 349 Abs. 4 StPO - als unbegründet verworfen: Der angeordnete Verfall von Wertersatz erfolgt in Höhe von 72.245,54 €.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Mit der gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgenden Änderung des als Wertersatz für verfallen erklärten Geldbetrages trägt der Senat - auch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - dem Rechnung, daß das Landgericht in den Urteilsgründen den im Urteilstenor genannten Verfallsbetrag von 87.660,99 € substantiiert mit einem Rechenfehler erklärt und rechtsfehlerfrei einen Verfallsbetrag von 72.245,54 € bestimmt hat.

Der Senat weist auf folgendes hin: Weder die Dauer der Untersuchungshaft noch die Dauer der Hauptverhandlung kann zu dem Gebot führen, die Einzelstrafen oder die Gesamtstrafe in numerisch bestimmter Weise herabzusetzen (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).

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