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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.08.2006
Aktenzeichen: 5 StR 314/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 314/06

vom 24. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Januar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Landgericht war nicht genötigt, freibeweislich zu klären, ob der Auslandszeuge M. aussagewillig gewesen ist. Die Beweislage entsprach nicht derjenigen in den Ausgangsfällen zu BGH NJW 2002, 2403 f. und BGH StV 2003, 317.



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