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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.08.1999
Aktenzeichen: 5 StR 314/99
(2)
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
11. August 1999
in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten R , E K und C gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 30. Juni 1997 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, der Angeklagte R auch die dem Nebenkläger T und der Angeklagte C die dem Nebenkläger M durch die Revisionen entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe
Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 16. Juni 1999 aufgezeigte pflichtwidrige Verfahrensverzögerung nach Erlaß des tatrichterlichen Urteils führt hier deshalb nicht zu einer Herabsetzung der Strafen durch den Senat, weil die verhängten Strafen - angesichts des Gewichtes der Taten - derart milde sind, daß der Senat bei Zubilligung eines Strafnachlasses wegen der Verfahrensverzögerung nicht zu milderen Strafen gelangen würde.
Ende der Entscheidung
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