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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 31.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 315/00
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 315/00 (alt: 5 StR 638/99)
vom
31. August 2000
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. März 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zwar hat das Landgericht einen Beweisantrag auf Vernehmung der ehemaligen Freundin des Angeklagten, H , mit teilweise bedenklichen Erwägungen als bedeutungslos abgelehnt. Hätte nämlich die beantragte Beweiserhebung ergeben, daß die Zeugin H dem Angeklagten entgegen seiner Darstellung seit mehreren Jahren nicht mehr begegnet ist, so wäre das Tatgeschehen rational noch weniger nachvollziehbar als bei einem kurz vor der Tat erfolgten Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin. Eine schwere psychische Störung des Angeklagten - welcher Art auch immer - als tatauslösendes Moment, hätte dann entgegen der Auffassung des Landgerichts weit näher gelegen, als ein "vom Angeklagten voll zu verantwortender Amoklauf" ohne jedes Motiv. Aus der weiteren Begründung des Landgerichts, der Sachverständige habe sein Gutachten in Kenntnis der Angaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren (die sich mit der Beweisbehauptung decken) erstellt, entnimmt der Senat jedoch, daß der Sachverständige deutlich gemacht hat, daß dem Zeitpunkt der Trennung des Angeklagten von seiner Freundin für die Einschätzung des Sachverständigen, beim Angeklagten habe zur Tatzeit ein psychischer Ausnahmezustand nicht aufgrund eines Wahnsystems, sondern aufgrund einer Anpassungsstörung im Zusammenwirken mit Rauschgiftkonsum vorgelegen, keine entscheidende Bedeutung zukomme. Die Möglichkeit, das in sich schlüssige und überzeugende Gutachten, dem sich das Landgericht nach eigener Prüfung angeschlossen hat, könnte durch eine unrichtige Tatsachengrundlage zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein, scheidet damit aus.
Ende der Entscheidung
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