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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.08.2007
Aktenzeichen: 5 StR 316/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 464 Abs. 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. August 2007
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen Einschleusens von Ausländern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. August 2007
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin M. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. August 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Nebenklägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sowie die den Angeklagten P. , S. , U. und Se. entstandenen notwendigen Auslagen.
Über die Kostenbeschwerde des Angeklagten S. hat gemäß § 464 Abs. 3 StPO das Kammergericht zu befinden (Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 464 Rdn. 25).
Ende der Entscheidung
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