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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 08.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 317/01
Rechtsgebiete: StGB, StPO, BtMG
Vorschriften:
StGB § 27 | |
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
BtMG § 31 | |
BtMG § 29a Abs. 2 | |
BtMG § 29 Abs. 1 | |
BtMG § 31 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. August 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten F wird das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 8. März 2001 - soweit es diesen Angeklagten betrifft - nach § 349 Abs. 4 StPO im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision dieses Angeklagten und die Revision der Angeklagten K werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Die Angeklagte K hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten F , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte K wegen unerlaubten Handelteibens mit Betäubungsmitteln in 14 Fällen, davon in zehn Fällen in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und 19.150 DM für verfallen erklärt. Den Angeklagten F hat es wegen Beihilfe zu neun dieser Taten, wovon acht Handeltreiben in nicht geringer Menge betrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, dessen Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von einem Jahr und acht Monaten festgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten K und die des Angeklagten Freiberg - soweit sich diese auf die Verfahrensrüge stützt und mit der Sachrüge den Schuldspruch und den Maßregelausspruch angreift - erweisen sich aus den Gründen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 12. Juli 2001 als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Revision des Angeklagten F erzielt aber hinsichtlich aller Einzelstrafen und der Gesamtstrafe einen Teilerfolg.
Das Landgericht hat gegen die vorgeahndete und unter Bewährungsaufsicht stehende Haupttäterin unter Anwendung von § 31 BtMG und den nicht vorbestraften Gehilfen aufgrund von § 27 StGB aus den Strafrahmen der §§ 29a Abs. 2 und 29 Abs. 1 BtMG auf jeweils die gleichen Einzelstrafen erkannt. Diese Strafzumessung erweist sich zu Lasten des Angeklagten F unter zwei Gesichtspunkten als rechtsfehlerhaft.
Grundlage der Schuldsprüche waren die Geständnisse der Angeklagten, die den festgestellten Sachverhalt uneingeschränkt eingeräumt hatten (UA S. 14). Weil sich die Angeklagten weit über das hinaus selbst belastet hatten, was ihnen aufgrund der Ermittlungen hätte nachgewiesen werden können, wertete das Landgericht die Geständnisse als glaubhaft (UA S. 14). Dieses besondere Gewicht des Geständnisses des Angeklagten F wird ihm aber im Rahmen der Strafzumessung nicht zugutegebracht, soweit die Strafkammer darauf abstellt, daß er - im Gegensatz zur Angeklagten K - nicht verdeutlicht hätte, sein Aussageverhalten sei von Einsicht und Reue getragen (UA S. 31). Der Wert des Geständnisses durfte auch nicht mit der Erwägung relativiert werden, daß die bedeutsamen Tatsachen von der zehn Jahre älteren und zuerst vernommenen Haupttäterin eingeführt wurden und sich der Angeklagte deren Ausführungen nur angeschlossen hatte (UA S. 31). Soweit das Landgericht darauf abstellt, daß das Aussageverhalten des Angeklagten dafür spreche, er wäre beim Widerruf seines polizeilichen Geständnisses geblieben, falls die Haupttäterin das Tatgeschehen nicht so überzeugend und schlüssig eingeräumt hätte (UA S. 31), besteht die Besorgnis, der Tatrichter könnte den Wert des Geständnisses mit einer unzulässigen Spekulation gemindert haben.
Durchgreifenden Bedenken begegnet auch die Nichtanwendung von § 31 Nr. 1 BtMG. Das Landgericht hat einen Aufklärungserfolg der vom Angeklagten F in der Hauptverhandlung vorgenommenen Identifizierung des einzigen Rauschgiftlieferanten - soweit dieser Angeklagte beteiligt war - mit der Begründung verneint, daß diese Identifizierung im Anschluß an die Angeklagte K geschehen sei und die Überführung allein aufgrund deren Angaben möglich wäre (UA S. 31). Damit wurde übersehen, daß bei wesentlichen tataufklärenden Angaben mehrerer Angeklagter die Vergünstigung des § 31 Nr. 1 BtMG jedenfalls nicht mit der Begründung versagt werden kann, der zunächst aussagende Mittäter habe dem Gericht dieselben Erkenntnisse vermittelt und damit den Aufklärungserfolg bewirkt (BGHR BtMG § 31 Nr. 1 - Aufdeckung 23; vgl. auch BGHR aaO 18).
Ende der Entscheidung
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