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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 5 StR 318/06
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 318/06

vom 22. August 2006

in der Strafsache

gegen

wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2006 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel in Satz 2 der Entscheidung über den Adhäsionsantrag statt "Im Übrigen wird die Adhäsionsklage abgewiesen" lautet: "Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen" (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.



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