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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.08.2006
Aktenzeichen: 5 StR 318/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 22. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Urteilsformel in Satz 2 der Entscheidung über den Adhäsionsantrag statt "Im Übrigen wird die Adhäsionsklage abgewiesen" lautet: "Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen" (vgl. BGHR StPO § 406 Teilentscheidung 1).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ende der Entscheidung
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