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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.11.2005
Aktenzeichen: 5 StR 321/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 3. November 2005
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2005 beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs. 4 StPO das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 9. März 2005 im gesamten Strafausspruch aufgehoben.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in elf Fällen, davon in sieben Fällen tateinheitlich mit Urkundenfälschung sowie wegen versuchter Steuerhinterziehung in Tateinheit mit versuchter Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg und führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht, das knapp acht Jahre nach Einleitung der Ermittlungen und seiner kurzfristigen Inhaftierung den Angeklagten verurteilt hat, stellt zwar für das gerichtliche Verfahren zutreffend eine Verfahrensverzögerung von zwei Jahren fest, setzt aber für das Ermittlungsverfahren nur eine solche von sechs Monaten an. Die hiergegen vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruches, weil im Ermittlungsverfahren eine wesentlich gravierendere Verfahrensverzögerung entstanden war. Jedenfalls ab August 1999, von dem Zeitpunkt an, als der Mitbeschuldigte K weitere Angaben abgelehnt hatte und daraufhin die Anordnung der Verschubung zu einer neuerlichen Beschuldigtenvernehmung aufgehoben wurde, bis zur Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft Dortmund im Mai 2002 wurde das Ermittlungsverfahren, das bei fortdauernder Untersuchungshaftanordnung gegen den Angeklagten unter Gewährung von Haftverschonung verstärkt eilbedürftig war, nur unzulänglich gefördert. In diesen Zeitraum fielen im Wesentlichen lediglich eine erneute Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten im Juli 2000, die sich aber auf weitere - in die Umsatzsteuerhinterziehungen verstrickte - Personen bezog, und eine Vernehmung des von ihm belasteten M vom August 2000. In den Sachakten findet sich weiterhin eine umfangreiche Stellungnahme des zwischenzeitlich flüchtigen Mitbeschuldigten K , die dieser in einem von der Staatsanwaltschaft Hamburg durchgeführten Verfahren abgegeben hat und die auch die hier angeklagten Taten mit erfasste. Weiterhin wurde der Abschlussbericht der Steuerfahndung am 20. November 2001 vorgelegt, wobei allerdings ein Rohentwurf dieses Berichts der Staatsanwaltschaft bereits seit April 1999 vorlag. Umstände, die den erheblichen Zeitraum zwischen der Abgabe des Rohentwurfs und dem endgültigen Bericht erklären könnten, sind nicht ersichtlich.
Angesichts dieser Umstände, die in der Revisionsbegründung in dem gebotenen Umfang (vgl. BGHSt 49, 342, 346) dargestellt werden, ist die Zuerkennung einer nur sechsmonatigen Verfahrensverzögerung für das Ermittlungsverfahren nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen. Der neue Tatrichter kann - insbesondere zu dem Gang des Ermittlungsverfahrens - ergänzende Feststellungen treffen.
Ende der Entscheidung
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