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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 13.12.2001
Aktenzeichen: 5 StR 322/01
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 301
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
BtMG § 30a Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 322/01

vom 13. Dezember 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin Harms,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Februar 2001 wird verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 64 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die - vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, die eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge erhebt, bleibt ohne Erfolg.

I.

Die Verfahrensrüge ist nicht in zulässiger Weise erhoben; denn die Revision teilt entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht mit, daß und wozu der Zeuge, dessen Vernehmung die Staatsanwaltschaft mit ihrem Antrag erstrebte, in der Hauptverhandlung bereits zur Sache ausgesagt hatte, so daß das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob das Beweisverlangen der Staatsanwaltschaft überhaupt einen Beweisantrag darstellt (vgl. BGHR StPO § 244 Abs. 6 Beweisantrag 16, 32). II.

Die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zugunsten - oder gemäß § 301 StPO zum Nachteil - des Angeklagten ergeben. Insbesondere begründet es keinen Erörterungsmangel, daß das Landgericht das etwaige Vorliegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 30a Abs.1 BtMG nicht ausdrücklich erwogen hat. Solche Erörterung geboten weder die Art der Taten des Angeklagten noch der - im Urteil mitgeteilte - Umstand, daß zwei frühere Mitangeklagte wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden sind; denn ob der Angeklagte gerade mit diesen Personen kooperiert hat, ist offengeblieben (UA S. 4, 11).

Ende der Entscheidung

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