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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 323/01
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 54 Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2001 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch der Gesamtstrafe aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen teils tateinheitlich begangener Mißbrauchsdelikte (§§ 176a, 176, 174, 173 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des Landgerichts mit seiner am 6. September 1985 geborenen Tochter zwischen Mai 1996 und dem 27. September 2000 in 45 Fällen den Geschlechtsverkehr ausgeübt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe; im übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die vom Landgericht vorgenommene Gesamtstrafenbildung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat unter Erhöhung der Einsatzsstrafe, die zwei Jahre Freiheitsstrafe betrug, die Gesamtstrafe gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB auf acht Jahre festgesetzt und in der Begründung insoweit im wesentlichen auf die vorgenannten Strafzumessungserwägungen Bezug genommen. Diese trotz der großen Anzahl der Einzelfälle beträchtliche Erhöhung der Einsatzstrafe hätte angesichts des situativen Zusammenhangs der Einzeltaten, des sehr weitgehenden Geständnisses des Angeklagten und seiner bisherigen Unbestraftheit einer besonderen Begründung bedurft (vgl. BGHR StGB § 54 - Serienstraftaten 4, 5), an der es indes fehlt.
Dieser Wertungsmangel umfaßt nicht die zugehörigen Feststellungen, die aufrechterhalten bleiben können (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
Ende der Entscheidung
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