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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.08.2000
Aktenzeichen: 5 StR 325/00
Rechtsgebiete: StPO, WaffG, StGB


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
WaffG § 37 Abs. 1 Nr. 5
StGB § 49 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 325/00

vom

15. August 2000

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 8. März 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang des Urteils, daß die Tatwaffe ein Springmesser im Sinne von § 37 Abs. 1 Nr. 5 WaffG war. Daß das Landgericht trotz Vorliegens der vertypten Milderungsgründe des Versuchs und der erheblich verminderten Schuldfähigkeit von der Verschiebung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB "insgesamt nur einmal Gebrauch" gemacht hat, findet seinen Grund ersichtlich darin, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB wesentlich in der aktuellen alkoholischen Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit gelegen haben und der Angeklagte auch bei seinen früheren Gewalttaten unter Alkoholeinfluß gestanden hatte.

Ende der Entscheidung

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