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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 02.09.2008
Aktenzeichen: 5 StR 325/08
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 2
StPO § 154 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

5 StR 325/08

vom 2. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008 beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Dezember 2007 wird mit der Maßgabe nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, soweit der Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt worden ist. Insoweit entfallen der Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe.

Im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe:

Der Angeklagte greift mit seiner Revision das Urteil des Landgerichts Bremen vom 14. Dezember 2007 an, soweit er wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes verurteilt wurde (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesem - tatbestandlich grenzwertigen - Fall das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Sowohl der Gesamtstrafenausspruch als auch die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bleiben bestehen. Der Senat kann aufgrund des straffen Zusammenzugs der Strafen ausschließen, dass das Landgericht ohne die im Fall II. 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe von einem Monat Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte. Auswirkungen auf die Beurteilung der Gefährlichkeitsprognose, die das Landgericht vor allem auf die Gefahr von Bedrohungen und gefährlichen Körperverletzungen stützt, und der Verhältnismäßigkeit sind ebenso auszuschließen, so dass auch der Maßregelausspruch bestehen bleiben kann.

Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungskammer wird angesichts des nicht sehr großen Gewichts der Anlasstaten zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Aussetzung der Maßregel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer betreuten Wohneinrichtung, bereits eher zeitnah zu prüfen haben.



Ende der Entscheidung

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