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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 28.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 325/99
Rechtsgebiete: StPO, BZRG
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
BZRG § 51 Abs. 1 | |
BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a | |
BZRG § 36 | |
BZRG § 51 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
28. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juli 1999 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. Januar 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat dem Angeklagten bei der Beweiswürdigung und der Strafzumessung die Vorverurteilung durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hamburg vom 15. November 1993 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen) angelastet. Darin sieht der Generalbundesanwalt zurecht eine Verletzung des gesetzlichen Beweisverwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG und hat dazu ausgeführt:
"Die Tilgungsfrist beträgt bei Verurteilungen zu Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen fünf Jahre, sofern keine Freiheitsstrafe, kein Strafarrest und keine Jugendstrafe im Register eingetragen ist (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BZRG). Die Tilgungsfrist beginnt mit dem Tag des Urteils (§ 36 BZRG). Dementsprechend greift das Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG auch dann ein, wenn die Tilgungsfrist zwar zum Zeitpunkt der neuen Tat noch nicht verstrichen, wohl aber vor Ende der Hauptverhandlung in der Tatsacheninstanz bereits abgelaufen ist (BGH NStZ 1983, 30; Granderath ZRP 1985, 319, 320 m.w.N.)."
Anders als der Generalbundesanwalt - der lediglich die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat - kann der Senat jedoch nicht ausschließen, daß dieser Rechtsfehler neben dem Strafausspruch auch den Schuldspruch beeinflußt hat. Bezüglich des Schuldspruchs kann sich der Rechtsfehler insoweit ausgewirkt haben, als der Angeklagte wegen täterschaftlichen Handeltreibens verurteilt wurde. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen (insbesondere UA S. 34) ist der Angeklagte jedenfalls der Beihilfe schuldig. Der Senat stellt den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO von Täterschaft auf Beihilfe um, denn eine neue Hauptverhandlung läßt weitergehende als die aus dem Urteil ersichtlichen Feststellungen nicht erwarten.
Ende der Entscheidung
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