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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.05.2006
Aktenzeichen: 5 StR 327/05
Rechtsgebiete: StPO, MRK
Vorschriften:
StPO § 154 Abs. 1 Nr. 1 | |
StPO § 154 Abs. 2 | |
MRK Art. 6 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Mai 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Mordes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 beschlossen:
Tenor:
Nach den Revisionen von Nebenklägern gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. August 2004 wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt. Die Strafe, zu der die Verfolgung führen kann, fiele neben der gegen den Angeklagten durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2000 unter Feststellung besonderer Schuldschwere verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nicht beträchtlich ins Gewicht.
Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen.
Gründe:
Auf das Schreiben der Vorsitzenden vom 25. Januar 2006 wird Bezug genommen. Die Schriftsätze des Verteidigers Rechtsanwalt E vom 4. Mai 2006 und des Nebenklägervertreters Rechtsanwalt Eh vom 8. Mai 2006 haben dem Senat vorgelegen. Der erstinstanzlich freigesprochene Angeklagte, der kostenmäßig nicht belastet wird, erfährt durch Art. 6 Abs. 2 MRK genügenden Schutz. Die Achtung der Belange der revisionsführenden Nebenkläger, die sachlichrechtliche Einwände gegen das angefochtene freisprechende Urteil nicht artikuliert haben, steht einer Verfahrensbeendigung nicht mehr entgegen, nachdem über eine Instanz mit nahezu eineinhalbjährigem großen prozessualen Aufwand ergebnislos der Versuch der Sachaufklärung unternommen worden ist.
Ende der Entscheidung
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