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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 5 StR 328/06
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StGB § 67b Abs. 1 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 23. August 2006
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. Februar 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenklägerinnen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe:
Der Senat weist auf Folgendes hin: Bei der Entscheidung, ob die derzeit nicht aussetzungsfähige (§ 67b Abs. 1 Satz 2 StGB), den Angeklagten besonders beschwerende Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Zukunft zur Bewährung ausgesetzt werden kann (vgl. auch § 67c Abs. 1 StGB), wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angesichts des nicht überaus großen Gewichts der festgestellten Anlasstaten besonders zu beachten sein (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 53. Aufl. § 62 Rdn. 6, § 67d Rdn. 6a und c m.w.N.). Auch im Hinblick darauf wird dem Angeklagten so frühzeitig wie möglich eine hinreichende Behandlung seiner psychischen Erkrankung zu ermöglichen sein.
Ende der Entscheidung
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