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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.08.2003
Aktenzeichen: 5 StR 329/03
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 154 Abs. 2
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 154
StPO § 473 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 329/03

vom 27. August 2003

in der Strafsache

gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2003 beschlossen:

Tenor:

I. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen II.1, 2, 3, 4 und 5 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

II. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Januar 2003 dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf vom 2. Dezember 1996 (Az. 65 Js 245/96), des Amtsgerichts Lüneburg vom 14. Oktober 1997 (Az. 114 Js 25038/96), des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 21. Dezember 1998 (Az. 132 Js 21173/96) und des Amtsgerichts Hamburg vom 17. Oktober 2001 (Az. 5100 Js 89/97) und unter Auflösung der in diesen Urteilen sowie den Gesamtstrafenbeschlüssen des Amtsgerichts Lüneburg vom 9. Februar 1998 (Az. 114 Js 25038/96) und des Amtsgerichts Winsen (Luhe) vom 8. April 1999 (Az. 132 Js 21173/96) gebildeten Gesamtstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO).

III. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

IV. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Nach der Einstellung der Fälle II.1 bis 5 der Urteilsgründe gemäß § 154 StPO war der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen; die insoweit verhängten Einzelgeldstrafen entfallen.

Der Senat hat bei der ersten Gesamtfreiheitsstrafe einen danach gebotenen Abschlag von drei Monaten vorgenommen. Die zweite Gesamtstrafe bleibt davon unberührt. Es ist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter zu einer noch milderen Bestrafung gelangt wäre.

Der geringfügige Teilerfolg der Revision führt nicht zur Anwendung von § 473 Abs. 4 StPO.

Ende der Entscheidung

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