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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.08.2005
Aktenzeichen: 5 StR 329/05
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. August 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 3. März 2005 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Das Landgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des bestreitenden Angeklagten allein auf die Angaben des Zeugen P . In einem solchen Fall, in dem Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung davon abhängt, ob dem einzigen Belastungszeugen zu folgen ist, muss die Aussage dieses Zeugen einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung unterzogen werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 44, 153, 158, 159 m. weit. Nachw.). Ein wesentlicher Gesichtspunkt für diese Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist hier, dass der Zeuge in dem gegen ihn selbst gerichteten Strafverfahren noch behauptet hatte, Lieferant der Drogen sei ein Mitbewohner des Angeklagten mit dem Spitznamen "S " gewesen.
Den sich hieraus ergebenden Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat sich nicht mit der Entstehungsgeschichte der jetzigen Aussage auseinandergesetzt. Insbesondere fehlen Erörterungen dazu, unter welchen Umständen der Zeuge seine ursprüngliche Aussage später änderte und nunmehr den Angeklagten belastete sowie welche Motive für die Änderung dieser Bekundung maßgebend waren.
Die bisherige Verfahrensdauer wird gegebenenfalls Anlass geben, einen etwaigen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 MRK zu erörtern.
Ende der Entscheidung
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