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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 30.09.1998
Aktenzeichen: 5 StR 329/98
Rechtsgebiete: StPO, StGB


Vorschriften:

StPO § 21
StPO § 49 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
StGB § 55
StGB § 64
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

5 StR 329/98

vom

30. September 1998

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen Mordes u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 30. September 1998, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Laufhütte,

Richter Häger, Richter Basdorf, Richter Pfister, Richterin Dr. Gerhardt

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten M,

Rechtsanwältin als Verteidigerin des Angeklagten W,

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten M und W wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Februar 1998 in den Strafaussprüchen gegen diese Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten W und M jeweils des Mordes in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem schweren Raub für schuldig befunden; es hat den Angeklagten W zu vierzehn Jahren Freiheitsstrafe und den Angeklagten M - unter Einbeziehung zweier anderer Verurteilungen über insgesamt sechs Monate Jugendstrafe - zu acht Jahren und sechs Monaten Jugendstrafe verurteilt. Zugleich ist die Mitangeklagte We wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Jugendstrafe verurteilt worden; ihre Revision hat der Senat nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Jugendstrafen gegen die weiteren Mitangeklagten G (acht Jahre und sechs Monate bei gleichem Schuldspruch wie gegen die Beschwerdeführer) und L (sechs Jahre und sechs Monate wegen Körperverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und mit versuchtem schweren Raub) hat der Senat wegen rechtsfehlerhafter Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit unter Verwerfung der weitergehenden, den Schuldspruch betreffenden Revisionen durch Beschluß vom 19. August 1998 aufgehoben.

Auch die Revisionen der Angeklagten W und M führen mit der Sachrüge zur Aufhebung der sie betreffenden Strafaussprüche. Zum Schuldspruch sind auch sie unbegründet.

1. Bei dem Angeklagten M, bei dem die Jugendkammer rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 21 StGB bejaht und Jugendstrafrecht angewendet hat, besorgt der Senat angesichts der Höhe der gegen ihn verhängten Jugendstrafe, es könne dabei unberücksichtigt geblieben sein, daß der Angeklagte M an der namentlich für die idealkonkurrierenden Raubdelikte, aber auch für die weitere Geschehensentwicklung wesentlichen Initialserie der massiven Gewalthandlungen, die in drei deutlich voneinander abgesetzten Komplexen verübt wurden, noch nicht beteiligt war. Ein neuer Tatrichter wird über die Strafhöhe gegen ihn auch unter Berücksichtigung der Sanktionen gegen die beiden jugendlichen Mitangeklagten neu zu befinden haben.

2. Bei dem zur Tatzeit 21jährigen Angeklagten W, bei dem die Jugendkammer von der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB Gebrauch gemacht hat, sind weitere gewichtige Strafmilderungsgründe - Geständnis, Jugend, schlechte soziale Situation - aufgezeigt worden. Die Jugendkammer hat die Notwendigkeit seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft nach Strafverbüßung hervorgehoben. Zwar ist die Schwere der gemeinschaftlichen brutalen und menschenverachtenden Tötung eines 60jährigen hilflosen alkoholabhängigen Sozialhilfeempfängers mit bedingtem Tötungsvorsatz aus niedrigen Beweggründen nicht zu verkennen. Auch kann der bereits für die Strafrahmenverschiebung herangezogene enthemmte Zustand des Angeklagten bei Tatbegehung keine beträchtliche allgemeine strafmildernde Wirkung mehr zeitigen. Gleichwohl besorgt der Senat angesichts weitgehender Ausschöpfung des gemilderten Strafrahmens, daß diesem Angeklagten die Handlungsintensität, in welcher die Jugendkammer das gewichtigste strafschärfende Kriterium gefunden hat, uneingeschränkt angelastet worden ist, ohne daß dabei, wie geboten, darauf Bedacht genommen wäre, daß sie maßgeblich mit der erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zusammenhing (vgl. Tröndle StGB 48. Aufl. § 46 Rdn. 22 und § 21 Rdn. 6 m.N.). Abgesehen davon war bei dem Angeklagten W nach den Feststellungen über seinen ständigen massiven Alkoholmißbrauch (UA S. 13) eine Erörterung der Voraussetzung des § 64 StGB unerläßlich.

Der neue Tatrichter wird bei dem Angeklagten W aus der neu zu bildenden Freiheitsstrafe und der inzwischen rechtskräftig gewordenen vierjährigen Freiheitsstrafe aus der Verurteilung vom 17. November 1997 durch das Landgericht Potsdam (UA S. 13; Revision durch Senatsbeschluß vom 10. Juni 1998 - 5 StR 187/98 - verworfen) gemäß § 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden haben.



Ende der Entscheidung

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