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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.09.2003
Aktenzeichen: 5 StR 330/03
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. September 2003
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2003 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Dezember 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§ 74 JGG).
Zum Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 10. September 2003 merkt der Senat - unbeschadet dessen, daß ein entsprechender verfahrensrechtlicher Einwand in der Revisionsbegründung nicht erhoben worden ist - folgendes an:
Mit Blick auf die Schwere der Tat wiegen die allerdings ganz erheblichen justizbedingten Verfahrensverzögerungen nicht so schwer, als daß sie die Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses geboten hätten (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225 ff.). Die vom Landgericht verhängte Mindestjugendstrafe ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit noch vereinbar.
Ende der Entscheidung
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