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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.09.2006
Aktenzeichen: 5 StR 330/06
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 456a Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 330/06 (alt: 5 StR 394/05, 5 StR 239/04)
vom 5. September 2006
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2006 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 17. Mai 2006 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Ergänzend bemerkt der Senat: Vor der jetzt unverzüglich gebotenen Überführung des Verurteilten in den Maßregelvollzug sollte schnellstens eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde nach § 456a Abs. 1 StPO herbeigeführt werden.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 3. September 2006 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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