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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2008
Aktenzeichen: 5 StR 331/08
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
(alt: 5 StR 253/07)
vom 5. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2008
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 28. März 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem angefochtenen Urteil (UA S. 12) ist zu entnehmen, dass dem Angeklagten wegen entgangener nachträglicher Gesamtstrafenbildung ein Härteausgleich gewährt und bei dessen Bemessung die für ihn ungünstigen Begleitumstände jener anderweitigen Vollstreckung berücksichtigt worden ist.
Ende der Entscheidung
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