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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.01.2008
Aktenzeichen: 5 StR 332/07
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 206a | |
StPO § 206a Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 | |
StPO § 349 Abs. 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Januar 2008
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2008
beschlossen:
Tenor:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 26. März 2007 nach § 349 Abs. 4 StPO insoweit aufgehoben, als
a) der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen (sexuelle Handlungen gemeinsam an M. und D. W. in Hohegeiß zwischen Herbst 1994 und Herbst 1996) verurteilt worden ist; hinsichtlich dieser Taten wird das Verfahren eingestellt; die Staatskasse trägt insoweit die Kosten des Verfahrens und die hierauf entfallenden notwendigen Auslagen des Angeklagten; und
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 22 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
Hinsichtlich der drei oben bezeichneten Verurteilungsfälle ist das landgerichtliche Urteil aufzuheben und das Verfahren insoweit nach § 206a StPO einzustellen, weil es an der Prozessvoraussetzung einer ordnungsgemäßen Anklageerhebung fehlt. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"In der Anklageschrift sind insgesamt 149 Taten des sexuellen Missbrauchs zum Nachteil der Pflegekinder des Angeklagten aufgeführt. Die Anklagepunkte 44. - 63., 67. - 147. und 149. bezeichnen als Tatort die Sauna im Ferienhaus in Hohegeiß. In den dort geschilderten Taten wird als Geschädigte entweder D. W. (Taten 44. - 63.) oder M. W. (Taten 67., 68. - 147.) bezeichnet. In der unter 149. angeklagten Tat ist als Tatbegehungsweise die wechselseitige Manipulation der geschädigten Mädchen an sich benannt. Eine manuelle und orale Befriedigung des Angeklagten durch beide Geschädigte gemeinsam (vgl. UA S. 18) lässt sich der Beschreibung der angeklagten Taten indes nicht entnehmen. Diese Taten sind von der Anklage nicht umfasst; eine Nachtragsanklage wurde nicht erhoben. Das Verfahren ist nach § 206a Abs. 1 StPO einzustellen."
Dem schließt sich der Senat an. Die Teileinstellung des Verfahrens führt zur Aufhebung der Gesamtstrafe, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass ihre Höhe von diesen (im Übrigen besonders gravierenden) Verurteilungsfällen beeinflusst war.
Ende der Entscheidung
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