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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.07.1999
Aktenzeichen: 5 StR 332/99
Rechtsgebiete: StPO, StGB
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 2 und 4 | |
StPO § 354 Abs. 1 | |
StGB § 267 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
14. Juli 1999
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 1999 beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 2. März 1999 wird nach §§ 349 Abs. 2 und 4 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen dreier in Tatmehrheit stehender Vergehen der Urkundenfälschung zu Geldstrafen von jeweils 180 Tagessätzen zu je 30 DM zum Wegfall kommt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Soweit der Angeklagte in drei Fällen neben gefälschten Ein- und Verkaufsrechnungen jeweils gleichzeitig entsprechende gefälschte Kontoauszüge beim Steuerberater zum Beleg der angeblichen Umsätze seiner Firma eingereicht hat, liegt jeweils nur eine einheitliche Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB in der Form des Gebrauchens vor. Damit entfallen die vom Landgericht gesondert ausgeurteilten Fälle der Urkundenfälschung sowie die dafür verhängten Geldstrafen. Der Senat beläßt es bei den verhängten Einzelfreiheitsstrafen und schließt aus, daß das Landgericht bei zutreffender Beurteilung der Konkurrenzen und ohne die wegfallenden Einzelgeldstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe festgesetzt hätte (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Ende der Entscheidung
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