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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 333/01
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 349 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2001 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2001 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2001 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Für die Entscheidung über die Kostenbeschwerde des Angeklagten K ist der Senat aus den vom Generalbundesanwalt angegebenen Gründen nicht zuständig.
Ende der Entscheidung
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