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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.09.2009
Aktenzeichen: 5 StR 333/09
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 244 Abs. 2 | |
StPO § 244 Abs. 3 | |
StPO § 261 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 23. September 2009
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 2008 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten L. :
Die erhobene Rüge einer nicht eingehaltenen Wahrunterstellung nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO betrifft zwar die Ablehnung eines auch hinsichtlich der Beweisbehauptung formgerecht gestellten Beweisantrags; der Rüge bleibt indes aus den Gründen von BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37 und 40 der Erfolg in der Sache versagt.
Soweit der Beschwerdeführer das in der Hauptverhandlung erfolgte Wiedererkennen des Angeklagten L. durch die Mitangeklagte Li. zum Gegenstand seines Revisionsvortrags macht, erblickt der Senat darin eine statthafte Verfahrensrüge, mit der eine Verletzung des § 261 StPO oder des § 244 Abs. 2 StPO geltend gemacht wird. Zwar hat es die Strafkammer unterlassen, auch das Ergebnis einer polizeilichen Wahllichtbildvorlage im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zur Identifikation des Beschwerdeführers durch die Mitangeklagte Li. zu erörtern. Mit Rücksicht auf den geringen Beweiswert des Wiedererkennens in der Hauptverhandlung, auch im Kontext der sonstigen zahlreichen gewichtigen Beweistatsachen kann der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler indes ausschließen.
Dass das Tatgericht mit den gegen den Angeklagten L. erkannten Einzelfreiheitsstrafen und der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten den ihm zur Verfügung stehenden Rahmen einer schuldangemessenen Sanktion bereits überschritten hat, vermag der Senat hier noch nicht festzustellen.
Ende der Entscheidung
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