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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.08.2001
Aktenzeichen: 5 StR 334/01
Rechtsgebiete: StPO, BtMG


Vorschriften:

StPO § 349 Abs. 4
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 353 Abs. 2
BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 334/01

vom

23. August 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2001 beschlossen:

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 11. April 2001 gemäß § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II.2 der Urteilsgründe lediglich des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist und

b) aufgehoben hinsichtlich der Einzelstrafen in den Fällen II.2 und II.4 der Urteilsgründe sowie in den Aussprüchen der Gesamtstrafen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Nach den Feststellungen veräußerte der Angeklagte am 23. September 2000 an einen verdeckten Ermittler 12 g Crystal-Speed mit einem Wirkstoffgehalt von 7,39 g Methamphetamin-Base sowie 0,3 g Heroin-Gemisch (hierfür verhängte Freiheitsstrafe: zwei Jahre und drei Monate). Am 7. November 2000 vereinbarte er mit dem verdeckten Ermittler die später nicht realisierte Einfuhr von 1 kg Crystal-Speed in die Bundesrepublik Deutschland (Einzelfreiheitsstrafe: zwei Jahre und acht Monate).

I.

Die Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts.

1. Das Landgericht hat den Grenzwert der nicht geringen Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG mit 5 g Methamphetamin (gemeint wohl Methamphetamin-Base) nicht zutreffend bestimmt. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 25. Juli 2001 ( - 5 StR 183/01 -, zur Veröffentlichung in BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 - Menge bestimmt) ausgeführt hat, beginnt die nicht geringe Menge bei Crystal-Speed bei 30 g Methamphetamin-Base. Die Ausführungen des Landgerichts geben keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Abgesehen davon, daß sich das Landgericht bei der Bestimmung der nicht geringen Menge nicht, wie geboten, an der mittleren Konsumeinheit orientiert hat (vgl. BGHSt 42, 1, 4; 33, 8, 12), hat es die Grenzwertbestimmung allein an dem Wirkstoff Amphetamin ausgerichtet, ohne die zu den Amphetaminderivaten ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHSt 42, 255; BGH NStZ 2001, 381) hierzu ausreichend in Beziehung zu setzen. Gerade im Hinblick auf Wirkungsähnlichkeiten innerhalb der Amphetaminderivate, die zudem als sogenannte Designerdrogen in ihrer chemischen Struktur immer wieder leicht verändert werden können, erscheint es sinnvoll, einheitliche Grenzwerte für diese Derivate festzusetzen. So kann verhindert werden, daß ungeachtet zweifellos vorhandener Wirkungsunterschiede innerhalb dieser Gruppe immer wieder neue (im übrigen jeweils erheblichen Wertungsspielräumen unterliegende) Grenzwertbestimmungen unter Sachverständigenbeteiligung erforderlich werden. Der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln umfaßt auch die Tathandlung der Einfuhr, solange die Grenze zur nicht geringen Menge nicht erreicht ist (Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 87 m.w.N.).

2. Die Abänderung des Schuldspruchs zieht hinsichtlich des Falles II.2 der Urteilsgründe die Aufhebung der Aussprüche der Einzelstrafe und der mit dieser gebildeten Gesamtstrafe nach sich. Da die Annahme eines zu niedrigen Grenzwertes auch die Strafzumessung im Fall II.4 der Urteilsgründe beeinflußt hat, können die hierfür verhängte Einzelstrafe und die mit dieser gebildeten Gesamtstrafe ebenfalls keinen Bestand haben. Hier wird der neue Tatrichter bei der Strafrahmenwahl auf den Lockspitzeleinsatz und auf das Scheitern des Geschäfts besonderen Bedacht zu nehmen haben. Für die Bemessung der beiden Gesamtstrafen wird auf BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 - Zäsurwirkung 12 und 13 hingewiesen. Einer Aufhebung der zugehörigen Feststellungen bedarf es nach § 353 Abs. 2 StPO nicht, weil dem Landgericht insoweit lediglich ein Wertungsfehler unterlaufen ist. Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzend lediglich solche Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.



Ende der Entscheidung

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