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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 337/02
Rechtsgebiete: StPO
Vorschriften:
StPO § 46 Abs. 1 | |
StPO § 349 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. September 2002
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002
beschlossen:
Tenor:
Dem Angeklagten M wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.
Die Revisionen der Angeklagten M und K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz vom 2. September 2002 hat vorgelegen.
Ende der Entscheidung
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