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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.09.2002
Aktenzeichen: 5 StR 337/02
Rechtsgebiete: StPO


Vorschriften:

StPO § 46 Abs. 1
StPO § 349 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

5 StR 337/02

vom 4. September 2002

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002

beschlossen:

Tenor:

Dem Angeklagten M wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt.

Die Revisionen der Angeklagten M und K gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Februar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Schriftsatz vom 2. September 2002 hat vorgelegen.



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